Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von 2.128,89 EUR nebst Zinsen begründet. In Höhe weiterer 15.442,05 EUR steht der Klägerin aus abgetretenem Recht des Zeugen Dr. B. weder ein Anspruch aus berechtigter noch aus unberechtigter GoA gemäß §§ 547 Abs. 2 a.F., 670, 683, 684, 812 BGB zu. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
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