OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2007
I-3 Wx 165/07
Normen:
WEG § 47 Satz 1; WEG § 48 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 165/07

DRsp Nr. 2009/3357

Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren

Hat der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass das Rechtsmittel lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden ist und darüber hinaus die Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners gebeten, sich einstweilen noch nicht für das Beschwerdeverfahren zu bestellen, so findet eine Kostenerstattung nach Rücknahme der Beschwerde nicht statt, da die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners nicht erforderlich war.

Tenor:

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zur Last. In diesem Rechtszug entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG : bis 5.000 €.

Normenkette:

WEG § 47 Satz 1; WEG § 48 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Nachdem die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgenommen hat, hat der Senat nur noch gemäß § 47 WEG darüber zu entscheiden, wer nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.