Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zur Last. In diesem Rechtszug entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Nachdem die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgenommen hat, hat der Senat nur noch gemäß § 47 WEG darüber zu entscheiden, wer nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
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