BGH - Beschluss vom 14.05.2009
V ZB 172/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 92; WEG § 27 Abs. 2; WEG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 963
MDR 2009, 858
MietRB 2009, 231
NJW 2009, 2135
NZM 2009, 517
Rpfleger 2009, 531
WM 2009, 1579
WuM 2009, 477
ZMR 2009, 777
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 355/08
AG Berlin-Tempelhof, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 188/07 WEG

Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Verbandsprozess entstehenden Kosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Zustellung einer Klage an die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Zustellung an den Verwalter

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen V ZB 172/08

DRsp Nr. 2009/14002

Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Verbandsprozess entstehenden Kosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Zustellung einer Klage an die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Zustellung an den Verwalter

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen. b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands führen. c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfechtungsklage und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfechtungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Verbandsprozess führen lässt. (Fortführung von BGHZ 78, 166)

Tenor: