OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2012
14 W 285/12)
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3400;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1017
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 288/10

Erstattung der Kosten des Verkehrsanwalts; Verzicht auf die Erstattung der Kosten des Hauptbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 14 W 285/12)

DRsp Nr. 2012/10434

Erstattung der Kosten des Verkehrsanwalts; Verzicht auf die Erstattung der Kosten des Hauptbevollmächtigten

1. Erreicht eine Partei die Festsetzung ihrer nicht erstattungsfähigen Verkehrsanwaltskosten durch die Erklärung, bei antragsgemäßer Entscheidung verzichte sie auf die Erstattung der höheren Kosten des Hauptbevollmächtigten, kann das darin liegende Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages dadurch an den Erstattungspflichtigen übermittelt werden, dass der Rechtspfleger unter Hinweis auf den Verzicht die eigentlich nicht zu erstattenden Verkehrsanwaltskosten festsetzt. 2. Die Annahme des Erlassangebotes kann in einem derartigen Fall darin gesehen werden, dass der Erstattungspflichtige davon absieht, die fehlerhafte Festsetzung von Verkehrsanwaltskosten mit einem Rechtsmittel anzugreifen.

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den (eine weitere Kostenfestsetzung ablehnenden) Beschluss des Landgerichts Mainz vom 2. April 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 6.980,54 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3400;

Gründe: