1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den (eine weitere Kostenfestsetzung ablehnenden) Beschluss des Landgerichts Mainz vom 2. April 2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 6.980,54 €.
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