OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.05.2006 3 W 63/06
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 43 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 208
JurBüro 2006, 536
NZM 2006, 932
OLGReport-Zweibrücken 2006, 845
ZMR 2006, 807
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 189/06
AG Linz am Rhein - 5 UR II 169/03.WEG,
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der Vertretung von Wohnungseigentümern
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 3 W 63/06
DRsp Nr. 2006/22441
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6BRAGO bei der Vertretung von Wohnungseigentümern
»Haben die Wohnungseigentümer ihren Verfahrensbevollmächtigten noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -) mit der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder im Verfahren nach § 43WEG beauftragt, so steht diesem die Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu; im Falle einer den Wohnungseigentümern günstigen Kostengrundentscheidung ist die angefallene Erhöhungsgebühr dann als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.«
Normenkette:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 43 ;
Entscheidungsgründe:
I.
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