OLG Koblenz - Beschluss vom 20.10.2005
14 W 661/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ; BRAGO § 27 ; WEG § 20 § 21 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 147
JurBüro 2006, 86
JurBüro 2006, 86
MDR 2006, 296
NJW 2005, 3789
NJW 2005, 3789
NZM 2006, 25
NZM 2006, 25
OLGReport-Koblenz 2006, 130
OLGReport-Koblenz 2006, 130
WuM 2005, 742
ZMR 2006, 66
ZMR 2006, 66
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 541/03

Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten bei Vertretung einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 14 W 661/05

DRsp Nr. 2006/7362

Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten bei Vertretung einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Zur Wahrnehmung der Rechte einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft (hier: 162 Mitglieder) ist es in der Regel nicht notwendig, sämtliche Prozessunterlagen zu kopieren und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zuzuleiten. Im Allgemeinen reicht es aus, den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der Wohnungseigentümer zu informieren.2. Die durch Unterrichtung sämtlicher Wohnungseigentümer verursachten Kopiekosten sind daher nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ; BRAGO § 27 ; WEG § 20 § 21 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.

Die Beschwerde hat insofern recht, als die geltend gemachten Kopiekosten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Verhältnis der Beklagten zu ihren Prozessbevollmächtigten angefallen sein können und dann nicht durch die Prozessgebühr abgegolten sind. Die Rechtspflegerin hat die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (JurBüro 2003, 246) missverstanden. Dass die Kosten entstanden sind, bedeutet aber nicht, dass sie auch erstattungsfähig sind.