OLG Hamburg - Beschluss vom 07.01.2004
2 Wx 110/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 294
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.08.2003

Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage mit parkähnlichem Charakter als bauliche Veränderung?

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 110/03

DRsp Nr. 2004/7648

Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage mit parkähnlichem Charakter als bauliche Veränderung?

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über das Fällen von Bäumen innerhalb der Wohnanlage stellt eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung dar, die - unter Beachtung der örtlichen Baumschutzsatzungen - gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG mehrheitlich beschlossen werden kann; dies gilt auch bei einer parkähnlichen Gestaltung des Gartens, wenn durch das Fehlen der Bäume der vorhandene parkähnliche Charakter der Anlage nicht negativ beeinflusst wird.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I

Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die hin der Senat die Entscheidung allein überprüfen kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 546 ZPO).

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage S... Straße ... in Hamburg. Auf der Eigentümerversammlung vom 29. November 2001 beschlossen die Wohnungseigentümer, fünf Bäume in der Anlage fällen zu lassen. Diesen Beschluss hat der Antragsteller, dem es um die Erhaltung der Bäume geht, angefochten. Amts- und Landgericht haben sein Begehren zurückgewiesen.