BGH - Urteil vom 04.05.2005
VIII ZR 94/04
Normen:
MHG § 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ; BGB § 558b Abs. 1, 2 S. 1 § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 960
DB 2005, 2021
JuS 2005, 944
MDR 2005, 1097
NJW 2005, 2310
NZM 2005, 496
WuM 2005, 396
ZGS 2005, 204
ZMR 2005, 699
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.02.2004
AG Hannover, vom 29.07.2003

Fälligkeit einer Mieterhöhung nach gerichtlicher Durchsetzung des Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 94/04

DRsp Nr. 2005/8277

Fälligkeit einer Mieterhöhung nach gerichtlicher Durchsetzung des Mieterhöhungsverlangens

»Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils begründet werden.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ; BGB § 558b Abs. 1, 2 S. 1 § 286 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Gemäß § 6 Ziffer 1 des Mietvertrages ist der Mietzins im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Mit Mieterhöhungserklärung vom 23. Februar 2001 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete von 386,54 EUR auf 460,16 EUR, die die Beklagten verweigerten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2002 verurteilte das Amtsgericht Hannover die Beklagten, der Erhöhung der Kaltmiete auf 441,76 EUR mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Am 5. Februar 2003 zahlten die Beklagten die Mieterhöhung bis einschließlich Januar 2003.