OLG Hamburg - Beschluss vom 17.01.2005
2 Wx 103/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 ; WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1160
OLGReport-Hamburg 2005, 337
WuM 2005, 357
ZMR 2005, 394
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 81/04

Farbliche Neugestaltung der Fassade als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 103/04

DRsp Nr. 2005/3329

Farbliche Neugestaltung der Fassade als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG

1. Bauliche Veränderungen werden nur dann von § 22 WEG erfasst, wenn sie sich nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung halten. Maßnahmen, die zu einer Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums führen, sind stets zunächst einzuordnen, entweder als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG oder als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG. 2. Auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz kann eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des WEG angenommen werden. Eine solche bauliche Änderung kann grundsätzlich auch bei einer bloßen Änderung der Farbgebung vorliegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aus Anlass einer Fassadensanierung der Rückfassade, etwa durch bewusste farbliche Absetzung der Balkone, ein verändertes moderneres Aussehen verliehen werden soll.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 ; WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.