LG Hamburg, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 81/04
Farbliche Neugestaltung der Fassade als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 103/04
DRsp Nr. 2005/3329
Farbliche Neugestaltung der Fassade als bauliche Veränderung im Sinne von § 22WEG
1. Bauliche Veränderungen werden nur dann von § 22WEG erfasst, wenn sie sich nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung halten. Maßnahmen, die zu einer Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums führen, sind stets zunächst einzuordnen, entweder als bauliche Veränderung im Sinne von § 22WEG oder als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3WEG.2. Auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz kann eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des WEG angenommen werden. Eine solche bauliche Änderung kann grundsätzlich auch bei einer bloßen Änderung der Farbgebung vorliegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aus Anlass einer Fassadensanierung der Rückfassade, etwa durch bewusste farbliche Absetzung der Balkone, ein verändertes moderneres Aussehen verliehen werden soll.