BGH - Urteil vom 10.07.2015
V ZR 169/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 533;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 824
MDR 2015, 1057
MietRB 2015, 7
NZM 2015, 5
NZM 2015, 787
ZIP 2015, 2048
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 947
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 C 124/12
LG Saarbrücken, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 297/12

Fassung eines Mehrheitsbeschlusses zur Durchsetzung bestimmter gemeinschaftsbezogener Individualansprüche der Wohnungseigentümer im Wege der Klage; Begründung einer gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands; Eintritt des Verbands im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit; Schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen V ZR 169/14

DRsp Nr. 2015/15605

Fassung eines Mehrheitsbeschlusses zur Durchsetzung bestimmter gemeinschaftsbezogener Individualansprüche der Wohnungseigentümer im Wege der Klage; Begründung einer gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands; Eintritt des Verbands im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit; Schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung

Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der