LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.02.2023
2 Sa 193/22
Normen:
BGB § 146; BGB § 149;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 574/21

Fehlen von Klageanträgen in der BerufungsbegründungZustandekommen von VerträgenAuslegung von WillenserklärungenKein Rechtsbindungswille bei noch zu erstellendem Arbeitsvertragsentwurf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 193/22

DRsp Nr. 2023/9956

Fehlen von Klageanträgen in der Berufungsbegründung Zustandekommen von Verträgen Auslegung von Willenserklärungen Kein Rechtsbindungswille bei noch zu erstellendem Arbeitsvertragsentwurf

1. Für die nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung, inwieweit das angefochtene Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, genügt es, dass sich aus dem Berufungsantrag in der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, dass der Kläger das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt angefochten hat und die erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge weiterverfolgt. 2. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, in dem ein Angebot ("Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist.