BFH - Urteil vom 16.07.2002
IX R 6/01
Normen:
EStG §§ 2 9 21 ;

Ferienwohnungen - Überschuss-Erzielungsabsicht; Darlehenszinsen als WK

BFH, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen IX R 6/01

DRsp Nr. 2002/14008

Ferienwohnungen - Überschuss-Erzielungsabsicht; Darlehenszinsen als WK

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grds. davon auszugehen, dass die Stpfl. beabsichtigen, letztlich einen Einnahmen-Überschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben.2. Diese Grundsätze gelten auch für das Vermieten von Ferienwohnungen, wenn diese von den Stpfl. ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten werden.3. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Ferienwohnungen in Eigenregie oder durch Einschaltung fremder Dritter vermietet werden (Anschluss an BFH-Urt. v. 06.11.2001 - IX R 97/00 und Urt. v. 21.11.2000 - IX R 37/98).4. Darlehenszinsen sind als WK abziehbar, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist.

Normenkette:

EStG §§ 2 9 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im September 1989 von seiner Ehefrau das bebaute Grundstück in X erworben. Er gab an, den Kaufpreis von 480 000 DM fremdfinanziert zu haben. Der Kläger und seine Ehefrau hatten darüber hinaus im September 1993 eine Eigentumswohnung (Ferienwohnung) in Y zum Kaufpreis von 650 000 DM erworben.