I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im September 1989 von seiner Ehefrau das bebaute Grundstück in X erworben. Er gab an, den Kaufpreis von 480 000 DM fremdfinanziert zu haben. Der Kläger und seine Ehefrau hatten darüber hinaus im September 1993 eine Eigentumswohnung (Ferienwohnung) in Y zum Kaufpreis von 650 000 DM erworben.
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