BayObLG - Beschluss vom 10.11.2004
2Z BR 109/04
Normen:
WEG § 25 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 111
NZM 2005, 262
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4892/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 213/02

Feststellung des Abstimmungsergebnisses einer Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 109/04

DRsp Nr. 2005/78

Feststellung des Abstimmungsergebnisses einer Wohnungseigentümerversammlung

»Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, dass er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet. Besonderer organisatorischer Maßnahmen zur exakten Feststellung des Mehrheitswillens, also Feststellung der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und deren Stimmkraft sowie der genauen Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen und der Enthaltungen, bedarf es nur dann nicht, wenn eindeutige Verhältnisse und klare Mehrheiten vorliegen.«

Normenkette:

WEG § 25 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die jedenfalls bis 7.6.2002 vom Beteiligten zu 1 verwaltet wurde.