I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.12.2011 sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 19.05.2011 aufgehoben.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III. Die Verfügungskläger haben die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Der Darstellung eines Tatbestands bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Verfügungsklägers übersteigt 20.000,-- € nicht (§
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