OLG München - Endurteil vom 21.03.2012
3 U 40/12
Normen:
BGB § 542; BGB § 543; BGB § 861; ZPO § 925; ZPO § 936;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1963/11

Feststellung des Fortbestehens des Verfügungsgrundes hinsichtlich einer Besitzstörung

OLG München, Endurteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 40/12

DRsp Nr. 2012/23508

Feststellung des Fortbestehens des Verfügungsgrundes hinsichtlich einer Besitzstörung

Liegt die geltend gemachte Beeinträchtigung nahezu ein Jahr zurück und haben sich die zugrunde liegenden Verhältnisse zwischenzeitlich geändert, so dass eine ernsthafte Besorgnis weiterer Störungen nicht mehr besteht, so fehlt es an einem Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung wegen einer Besitzstörung.

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.12.2011 sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 19.05.2011 aufgehoben.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III. Die Verfügungskläger haben die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 542; BGB § 543; BGB § 861; ZPO § 925; ZPO § 936;

Gründe:

I. Der Darstellung eines Tatbestands bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Verfügungsklägers übersteigt 20.000,-- € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, Bearbeiter Reichold, § 313 a, Rdnr. 2).