KG - Beschluss vom 19.09.2001
24 W 147/01
Normen:
WEG § 4 § 5 § 12 Abs. 1 § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 10
KGReport-Berlin 2002, 1
NJW-RR 2002, 590
NZM 2002, 29
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 331/00
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 639/99

Feststellung des Umfangs des Sondereigentums bei Veräußerungszustimmung im Wohnungseigentumsverfahren

KG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 24 W 147/01

DRsp Nr. 2002/1284

Feststellung des Umfangs des Sondereigentums bei Veräußerungszustimmung im Wohnungseigentumsverfahren

»Wegen der Zuständigkeit der Prozessgerichte für Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums (BGHZ 130, 159) kann in einem Wohnungseigentumsverfahren über die Verpflichtung zur Veräußerungszustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG nicht mit bindender Wirkung unter allen Beteiligten festgestellt werden, welchen Umfang das Sondereigentum nach dem Grundbuchinhalt hat. Mangels präjudizieller Wirkung kann die Gemeinschaft die Veräußerungszustimmung nicht mit der Begründung verweigern, ein Wohnungseigentümer habe Teile des Gemeinschaftseigentums mitverkauft.«

Normenkette:

WEG § 4 § 5 § 12 Abs. 1 § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.