BGH - Urteil vom 06.07.2018
V ZR 221/17
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 23 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1432
MietRB 2018, 366
MietRB 2018, 367
NJW-RR 2019, 73
NZM 2019, 94
ZMR 2019, 55
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen C 4/14
LG Hamburg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 31/16

Feststellung eines Beschlussergebnisses unter der Bedingung des Widerspruchs durch einen Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist; Zustimmung der Wohnungseigentümer bei der Errichtung der Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche als eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums

BGH, Urteil vom 06.07.2018 - Aktenzeichen V ZR 221/17

DRsp Nr. 2018/15858

Feststellung eines Beschlussergebnisses unter der Bedingung des Widerspruchs durch einen Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist; Zustimmung der Wohnungseigentümer bei der Errichtung der Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche als eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums

Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 12. Juli 2017 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 23 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung der Kläger befindet sich im zweiten Obergeschoss des 1909 errichteten Gebäudes, die Wohnung der Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war bereits 1962 zu einer Wohnung ausgebaut. Das Grundstück wurde 1996 in Wohnungseigentum aufgeteilt.