OLG Köln - Beschluss vom 01.12.2004
16 Wx 111/04
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 73
ZMR 2005, 725
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 132/03
AG Köln, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 215/02

Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verteilung von Reparaturkosten auch ohne vorherigen WEG-Eigentümerbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 111/04

DRsp Nr. 2005/5547

Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verteilung von Reparaturkosten auch ohne vorherigen WEG -Eigentümerbeschluss

In einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft, in der beide Eigentümer gleiches Stimmrecht haben, muss im Streit um die Verteilung konkreter Reparaturkosten nicht erst versucht werden, einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen, es kann vielmehr sofort um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht werden.

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält in einem Punkt rechtlicher Überprüfung gem. den §§ 27 FGG, 546 ZPO nicht stand. Die von der Antragstellerin erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. In der Sache ist lediglich der Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Kosten für die Sanierung des Treppenaufgangs alleine zu tragen, begründet. Das weitergehende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.