BayObLG - Beschluss vom 22.09.2004
2Z BR 142/04
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 188
NZM 2005, 747
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9926/03
AG Nürnberg, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 124/03

Finanzierung größerer Reparaturarbeiten am Wohnungseigentum aus Rücklage oder Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 142/04

DRsp Nr. 2004/18078

Finanzierung größerer Reparaturarbeiten am Wohnungseigentum aus Rücklage oder Sonderumlage

»1. Ob größere Reparaturarbeiten ganz oder teilweise aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden sollen oder ob insoweit eine Sonderumlage durchgeführt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer.2. Kommt die Instandhaltungsrücklage ganz oder teilweise zur Finanzierung der Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme in Betracht, bedarf es in der Regel tatsächlicher Feststellungen, mit welchen anderen Maßnahmen und mit welchem finanziellen Sanierungsaufwand in nächster Zeit in der Eigentümergemeinschaft zu rechnen ist, für die die Instandhaltungsrücklage voraussichtlich in Anspruch genommen werden soll.3. Kommen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mehrere Maßnahmen der Wohnungseigentümer in Betracht, hat das Gericht die ausgewählte Maßnahme, soweit sie vertretbar ist, grundsätzlich hinzunehmen, weil sie im Rahmen des den Wohnungseigentümern eingeräumten Ermessens liegt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.