BFH - Urteil vom 21.03.2002
IV R 15/00
Normen:
FöGbG § 3 S. 2 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2002, 1470
BFH/NV 2002, 1082
BFHE 198, 534
BStBl II 2002, 429
DB 2002, 1417
DStR 2002, 1130
VIZ 2002, 600
Vorinstanzen:
FG Münster,

FördG: Erhöhte Absetzungen für fremdbetriebliche Nutzung?

BFH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen IV R 15/00

DRsp Nr. 2002/10035

FördG: Erhöhte Absetzungen für fremdbetriebliche Nutzung?

»Die Vermietung eines Gebäudeteils an einen Dritten für dessen Betrieb erfüllt nicht die Voraussetzung der Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FöGbG. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung zu dem Zweck erfolgt, daraus einen Nutzen für den eigenen Betrieb zu erzielen.«

Normenkette:

FöGbG § 3 S. 2 Nr. 2 lit. b ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Im Oktober 1995 erwarb er in Thüringen ein Geschäftsgrundstück, das er zu zwei Drittel für seine Steuerberatungspraxis nutzte und zu einem Drittel an einen Rechtsanwalt für dessen Kanzlei vermietete. In der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr (1995) erfasste der Kläger eine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes (FöGbG) in Höhe von 373 980 DM (50 v.H. der Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Sonderabschreibung nur in Höhe des auf die von der Steuerberatungspraxis genutzten Räume entfallenden Anteils von 2/3 (249 320 DM) an. Die Vermietung an eine (fremde) Rechtsanwaltskanzlei sei keine eigenbetriebliche Nutzung i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b FöGbG.