BayObLG - Beschluss vom 30.06.2004
2Z BR 113/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 3 § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 443
NZM 2005, 307
WuM 2004, 563
ZMR 2005, 559
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 14/04
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 82/03

Folgen der Einberufung einer WE-Versammlung außerhalb der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG - Bestellung eines Notverwalters

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 113/04

DRsp Nr. 2004/12474

Folgen der Einberufung einer WE-Versammlung außerhalb der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG - Bestellung eines Notverwalters

»1. Wird die Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen, führt dies im Allgemeinen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. 2. Die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht hat in einer Gemeinschaft ohne Verwalter nicht zur Voraussetzung, dass zuvor erfolglos durch eine Eigentümerversammlung versucht wurde, einen Verwalter zu bestellen.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 3 § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren gerichtlich bestellte Notverwalterin seit 3.12.2003 die weitere Beteiligte ist. Der Antragsteller hält einen Miteigentumsanteil von 43, 61/100, die Antragsgegner gemeinschaftlich einen solchen von 56,39/100. Über das Stimmrecht enthält die Teilungserklärung keine vom Gesetz abweichende Regelung. Ein Verwalter war im Mai/Juni 2003 nicht bestellt.