I. Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren gerichtlich bestellte Notverwalterin seit 3.12.2003 die weitere Beteiligte ist. Der Antragsteller hält einen Miteigentumsanteil von 43, 61/100, die Antragsgegner gemeinschaftlich einen solchen von 56,39/100. Über das Stimmrecht enthält die Teilungserklärung keine vom Gesetz abweichende Regelung. Ein Verwalter war im Mai/Juni 2003 nicht bestellt.
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