LG Tübingen, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 211/04
AG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 GR 26/02
Folgen einer in der vom Gericht gesetzen Frist nicht begründeten Beschwerde
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 8 W 488/04
DRsp Nr. 2005/4782
Folgen einer in der vom Gericht gesetzen Frist nicht begründeten Beschwerde
»Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Beschwerde nicht innerhalb angemessener Frist, die durch eine vom Gericht gesetzte Frist konkretisiert wird, begründet, ist die Anordnung der Erstattung der durch den nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz des Beschwerdegegners entstehenden außergerichtlichen Kosten nach Beschwerderücknahme angemessen.«