OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.01.2005
8 W 488/04
Normen:
WEG § 47 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 827
OLGReport-Karlsruhe 2005, 445
WuM 2005, 274
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 211/04
AG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 GR 26/02

Folgen einer in der vom Gericht gesetzen Frist nicht begründeten Beschwerde

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 8 W 488/04

DRsp Nr. 2005/4782

Folgen einer in der vom Gericht gesetzen Frist nicht begründeten Beschwerde

»Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Beschwerde nicht innerhalb angemessener Frist, die durch eine vom Gericht gesetzte Frist konkretisiert wird, begründet, ist die Anordnung der Erstattung der durch den nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz des Beschwerdegegners entstehenden außergerichtlichen Kosten nach Beschwerderücknahme angemessen.«

Normenkette:

WEG § 47 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.