OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2004
15 W 121/04
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 683 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 373
ZMR 2004, 856
ZfIR 2005, 73
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 367/03
AG Brilon, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 9/03

Folgen für den Vertreters ohne Vertretungsmacht in Bezug auf eine nach dem WEG getroffenen Kostenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 15 W 121/04

DRsp Nr. 2004/12733

Folgen für den Vertreters ohne Vertretungsmacht in Bezug auf eine nach dem WEG getroffenen Kostenentscheidung

»1. Die in einem vorangegangenen Verfahren nach dem WEG getroffene Kostenentscheidung, durch die dem Verwalter wegen vollmachtloser Vertretung der Wohnungseigentümer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, erwächst im Verhältnis zwischen ihm und den Wohnungseigentümern nicht in materielle Rechtskraft. 2. Aus dem gesetzlichen Notverwaltungsrecht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG folgt eine Vertretungsmacht des Verwalters zur Einlegung eines Rechtsmittels im WEG -Verfahren namens der Wohnungseigentümer nur dann, wenn durch den Fortbestand der angefochtenen Entscheidung den Wohnungseigentümern konkret ein Nachteil droht.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 683 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) nimmt in dem vorliegenden Verfahren die Beteiligten zu 2) bis 4) auf Erstattung von Verfahrenskosten in Anspruch, die ihm in einem früheren Verfahren nach dem WEG dieselbe Anlage betreffend entstanden sind.