OLG Zweibrücken - Urteil vom 31.03.2011
4 U 129/10 Lw
Normen:
BGB § 581;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 2/05

Forderung aus Unterpachtvertrag und ForderungsverkaufAnsprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages; Würdigung des Parteivortrages

OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 4 U 129/10 Lw

DRsp Nr. 2012/14000

Forderung aus Unterpachtvertrag und Forderungsverkauf Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages; Würdigung des Parteivortrages

Weicht das tatsächliche Vorbringen einer persönlich angehörten Partei von dem ihres Prozessbevollmächtigten ab, so ist es Aufgabe des Gerichts, die Bedeutung der sich widerstreitenden Behauptungen frei zu würdigen. Dabei ist in der Regel, so auch hier, den Erklärungen der Partei selbst der Vorzug zu geben, da der Prozessbevollmächtigte seine Information erst von der Partei erhält (BGH - VIII ZR 286/56 - 01.03.1957).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken vom 3. August 2010 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 € seit dem 1. Oktober 2004, 1. April und 1. Oktober 2005, 1. April und 1. Oktober 2006, 1. April und 1. Oktober 2007 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage und die Widerklage bleiben abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.