BGH - Urteil vom 18.02.2009
VIII ZR 166/08
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2199
NJW-RR 2009, 656
NZM 2009, 313
WuM 2009, 224
ZGS 2009, 150
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 11/08
AG Dessau, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 327/07

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit vorgegebener Farbwahl

BGH, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 166/08

DRsp Nr. 2009/5993

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit vorgegebener Farbwahl

1. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach auch für die während der Mietzeit auszuführenden Schönheitsreparaturen eine bestimmte Farbwahl ("neutrale Farbtöne") vorgeschrieben ist, benachteiligt den Mieter unangemessen, da sie ihn in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. 2. Eine formularmäßig vereinbarte Endrenovierungsklausel, die den Mieter am Ende der Mietzeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Mai 2008 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dessau vom 13. Dezember 2007 die Klage hinsichtlich eines 622,59 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages (434,34 EUR) abgewiesen worden ist.