OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2013
24 U 151/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 33/12

Formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung auf Restwertbasis nach vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 24 U 151/12

DRsp Nr. 2020/13460

Formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung auf Restwertbasis nach vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung stehen dem Leasinggeber grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zu, die mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind. Eine formularmäßig vereinbarte Abrechnung auf Restwertbasis ist unzulässig, da bei Verträgen auf Kilometerabrechnungsbasis der Leasinggeber nur eine Teilamortisation erhält und dem Leasingnehmer auf diese Weise das Risiko der Vollamortisation überbürdet wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 19. März 2013 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Weder ihr Berufungsvorbringen noch der Sach- und Streitstand rechtfertigen im Ergebnis eine für sie günstigere Beurteilung.

I.