KG - Urteil vom 16.03.2009
8 U 112/08
Normen:
BGB § 307;
Fundstellen:
MietRB 2010, 263
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 270/06

Formularmäßige Vereinbarung der Minderungsbefugnis des Mieters nur bei Hinterlegung des Minderungsbetrages bei der Justizkasse in einem Gewerberaummietvertrag

KG, Urteil vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 8 U 112/08

DRsp Nr. 2009/24095

Formularmäßige Vereinbarung der Minderungsbefugnis des Mieters nur bei Hinterlegung des Minderungsbetrages bei der Justizkasse in einem Gewerberaummietvertrag

Die in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene Klausel folgenden Inhalts: "Eine nicht ausdrücklich vom Vermieter zugestandene oder rechtskräftig bestätigte Mietminderung darf der Mieter nur vornehmen, wenn in Höhe des Minderungsbetrages zugleich eine Hinterlegung bei der Justizkasse eines Deutschen Gerichts durch ihn erfolgt" ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 270/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 70.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 307;

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor: