KG - Urteil vom 05.03.2009
8 U 177/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 23/08

Formularmäßige Vereinbarung der Unzulässigkeit zeitweiser Schließungen in einem Gewerberaummietvertrag über ein in einem Einkaufszentrum belegenes Ladengeschäft

KG, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 8 U 177/08

DRsp Nr. 2009/24084

Formularmäßige Vereinbarung der Unzulässigkeit zeitweiser Schließungen in einem Gewerberaummietvertrag über ein in einem Einkaufszentrum belegenes Ladengeschäft

Eine in einem Mietvertrag über ein in einem Einkaufszentrum belegenes Ladengeschäft enthaltene Klausel mit dem Inhalt "Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren) sind nicht zulässig" ist wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs.1, Abs.2 Ziffer 2 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn der Mieter hierdurch an der Durchführung der ihm vertraglich auferlegten Schönheitsreparaturen gehindert wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die unter 10.2 Satz 6 der Allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages über ein Ladengeschäft, 119 qm, im S in B enthaltene Regelung mit folgendem Inhalt:

"Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren) sind nicht zulässig."

unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.