Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die unter 10.2 Satz 6 der Allgemeinen Bedingungen des Mietvertrages über ein Ladengeschäft, 119 qm, im S in B enthaltene Regelung mit folgendem Inhalt:
"Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren) sind nicht zulässig."
unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
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