OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2012
5 U 7/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 33/11

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft sowie eines Bareinbehalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 5 U 7/12

DRsp Nr. 2012/22171

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft sowie eines Bareinbehalts

1. Die Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts von 5% der Auftragssumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt bekommt, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Liquidität sowie die Verzinsung des Werklohns vorenthalten werden. 2.Ein angemessener Ausgleich liegt nicht in der Möglichkeit der Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft, wenn eine bestimmte Bürgschaftserklärung vorgeschrieben ist, die vorsieht, dass der Bürge auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, ohne dass eine Einschränkung des Verzichts, dass er unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen nicht umfasse, gemacht ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat.