BGH - Urteil vom 16.02.2005
VIII ZR 48/04
Normen:
BGB § 535 § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1188
NZM 2005, 299
WuM 2005, 241
ZMR 2005, 768
Vorinstanzen:
LG München I 17.12.2003,

Formularmäßige Vereinbarung der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen Mieter

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 48/04

DRsp Nr. 2005/3990

Formularmäßige Vereinbarung der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen Mieter

Die formularmäßige Vereinbarung eines Renovierungsturnus von vier Jahren für die Durchführung der Anstreicharbeiten in Küchen und Bädern unter Einschluss von Fenstern, Türen und Heizkörpern ist nicht unangemessen kurz.

Normenkette:

BGB § 535 § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in H.. Es handelte sich um preisgebundenen Wohnraum. Gemäß § 3 Ziff. 4 a des mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der N., geschlossenen Formularmietvertrags vom 8. November 1972 haben die Mieter nach Maßgabe von Ziff. 5 Abs. 2 und 3 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" die Schönheitsreparaturen auszuführen.

Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) in der für das Mietverhältnis maßgeblichen Fassung vom Februar 1968 enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"Ziffer 5 Erhaltung der Mietsache

...

2. Die Mieter haben während der Mietzeit die von ihnen gemäß § 3 Abs. 4 a des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter nach Maßgabe des folgenden Fristenplanes auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere

das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,