AG Oberndorf - Urteil vom 24.08.1990
3 C 342/90
Normen:
BGB § 565 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 44

Formularmäßige Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist

AG Oberndorf, Urteil vom 24.08.1990 - Aktenzeichen 3 C 342/90

DRsp Nr. 2001/10323

Formularmäßige Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist

Die aus § 565 Abs. 3 BGB herzuleitende Unwirksamkeit einer Verkürzung der Kündigungsfrist für den Vermieter führt nicht dazu, daß die Vereinbarung der kürzeren Kündigungsfrist auch für den Mieter unwirksam ist.

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit der Klage werden restliche Ansprüche nach beendigtem, Mietverhältnis geltend gemacht.

Die Kläger haben an die Beklagten die im Erdgeschoss des Gebäudes ... gelegene Wohnung mit schriftlichem Vertrag, vom 7.7.1980 vermietet. § 5 des von den Klägern vorformulierten Mietvertrag folgende Vereinbarung:

"Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart, so kann der Mieter und der Vermieter bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen. "

Das Mietverhältnis begann am 1.11.1980. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis am 1.10.1989 mit Wirkung zum 31.1.1990.

Dia Kläger waren mit einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 28.2.1990 einverstanden. Die Beklagten zogen bereits Anfang Februar 1990 aus der Wohnung aus.

Die Kläger waren mit einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 28.2.1990 einverstanden. Die Beklagten zogen bereits Anfang Februar 1990 aus der Wohnung aus.