BGH - Urteil vom 13.07.2005
VIII ZR 351/04
Normen:
BGB § 307 § 535 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 18
MDR 2006, 257
NJW 2005, 3416
NZM 2005, 860
WuM 2005, 716
ZGS 2005, 444
ZMR 2005, 934
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.11.2004
AG Düsseldorf, vom 08.04.2004

Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung

BGH, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 351/04

DRsp Nr. 2005/18043

Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung

»Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen "in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach sieben Jahren" durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan; sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 307 § 535 ; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

Mit Vertrag vom 30. August 1998 hatten die Beklagten vom Kläger eine Wohnung in dem Anwesen C.straße ... in D. gemietet. Das Mietverhältnis begann am 1. September 1998 und endete nach vorausgegangener Kündigung der Beklagten am 31. August 2002.

Über die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 unter anderem folgende vorgedruckte Klausel:

"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen ... auszuführen bzw. ausführen zu lassen...