OLG Brandenburg - Urteil vom 16.07.2015
5 U (Lw) 85/14
Normen:
BGB § 596 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 7/13

Formularmäßige Vereinbarung eines Vorpachtrechts in einem Landpachtvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 5 U (Lw) 85/14

DRsp Nr. 2015/14252

Formularmäßige Vereinbarung eines Vorpachtrechts in einem Landpachtvertrag

1. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem vereinbarten Vorpachtrecht ergeben sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, aus einer entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht. 2. Wird in einem Pachtvertrag aufgrund eines von dem Pächter gestellten Formulars ein Vorpachtrecht des Pächters ohne nähere Voraussetzungen vereinbart, so ist für den Verpächter als Vertragspartner des Verwenders nicht hinreichend bestimmt erkennbar, unter welchen Voraussetzungen das Vorpachtrecht ausgeübt werden kann. 3. Damit einher geht eine unangemessene Benachteiligung des Verpächters i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da der nicht rechtskundige Verpächter erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist, wenn er mit einem Dritten einen Pachtvertrag abschließt, in dem der Pächter eintreten darf.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Landwirtschaftsgericht - vom 15. Juli 2014, Az. 12 Lw 7/13, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.