BGH - Urteil vom 10.03.2004
VIII ZR 34/03
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 275
Vorinstanzen:
LG Hagen,

Formularmäßige Vereinbarung von Kündigungsfristen in einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 34/03

DRsp Nr. 2004/5925

Formularmäßige Vereinbarung von Kündigungsfristen in einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag

Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass § 573c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen in § 565 Abs. 2 BGB a.F. in einer Formularklausel im laufenden Vertragstext sinngemäß wiedergegeben wird oder eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen im vorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiert wird.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 9. Januar 1995 mieteten der Kläger und eine Mitmieterin eine Wohnung der Beklagten in H. auf unbestimmte Dauer mit einer Mindestlaufzeit des Vertrages von einem Jahr ab dem 1. Februar 1995. § 2 Nr. 1 des Mietvertrages enthält folgende vorformulierte Regelung:

"Das Mietverhältnis ... kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist2, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats ... gekündigt werden."

Fußnote 2 lautet auszugsweise: