BGH - Urteil vom 06.04.2005
XII ZR 308/02
Normen:
BGB § 536 (a.F.) ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 964
GuT 2005, 160
MDR 2005, 1041
MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 16
NJW 2005, 2006
NZM 2005, 504
WM 2005, 1677
ZMR 2005, 527
ZfIR 2005, 689
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 28.11.2002
LG Saarbrücken, vom 20.11.2001

Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem Formularmietvertrag über Geschäftsräume

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 308/02

DRsp Nr. 2005/8029

Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem Formularmietvertrag über Geschäftsräume

»Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluß an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02 - NZM 2003, 755).«

Normenkette:

BGB § 536 (a.F.) ; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, unvollständiger Räumung sowie Beschädigung eines gewerblichen Mietobjektes zu leisten haben.

Die Klägerin war seit 1. August 1970 Pächterin eines Gaststättenobjektes in W.. Sie unterverpachtete das Objekt (Restaurant samt Wirtewohnung) ab 1971 an die Beklagten. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Pachtvertrag vom 18. Januar 1979, mit dem ein früherer Pachtvertrag abgelöst worden ist.

§ 7 des Pachtvertrages lautet:

"Pächter erkennt an, das Pachtobjekt in ordentlichem und gebrauchsfähigem/renoviertem Zustand erhalten zu haben.