OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.05.2006
1 U 214/05
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 ; BGB § 536 ; BGB § 536a ; ZPO § 259 ;
Fundstellen:
DWW 2009, 28,
OLGReport-Karlsruhe 2008, 862
ZMR 2009, 33
Vorinstanzen:
LG Mannheim, BGH, vom 13.09.2005vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 34/05 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZR 96/06

Formularmietvertrag: Auslegung einer Klausel zur Freistellung des Vermieters wegen Auswirkungen höherer Gewalt auf die Mietsache

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 1 U 214/05

DRsp Nr. 2008/18235

Formularmietvertrag: Auslegung einer Klausel zur Freistellung des Vermieters wegen Auswirkungen höherer Gewalt auf die Mietsache

»1. Die in einem Formularmietvertrag über Gewerberäume enthaltene Klausel "Für Veränderungen an der Mietsache oder Störungen in ihrer Benutzbarkeit infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, kann die Mieterin weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadensersatz verlangen" ist wegen der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass sie die Haftung der Vermieterin für anfängliche Mängel der Mietsache nicht ausschließt. 2. Begehrt der Mieter Ersatz seines künftigen Schadens für die während des Rechtsstreits noch fortdauernde Unbenutzbarkeit der Mietsache, so ist eine entsprechende Bedingung in das Urteil aufzunehmen (im Anschluss an RGZ 168, 325; BGHZ 43, 28).«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 ; BGB § 536 ; BGB § 536a ; ZPO § 259 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Mietverhältnis geltend.