BGH - Beschluss vom 01.02.2023
VII ZR 887/21
Normen:
WEG § 9a Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 958
MietRB 2023, 97
ZMR 2023, 651
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 143/19
OLG Düsseldorf, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 108/20

Fortbestand der die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergebenden Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG

BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen VII ZR 887/21

DRsp Nr. 2023/3297

Fortbestand der die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergebenden Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 200.000 €

Normenkette:

WEG § 9a Abs. 2;

Gründe