OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2006
I-24 U 189/05
Normen:
BGB § 535 § 545 § 546 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 89
OLGReport-Düsseldorf 2007, 138
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 99/05

Fortbestehen eines Mietvertrages bei Fortsetzung des Mietgebrauchs unter Weiterzahlung der Miete

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen I-24 U 189/05

DRsp Nr. 2007/1599

Fortbestehen eines Mietvertrages bei Fortsetzung des Mietgebrauchs unter Weiterzahlung der Miete

1. Setzt der Mieter nach Ablauf eines Mietverhältnisses den Mietgebrauch unter Weiterzahlung des als Miete vereinbarten Entgelts fort und nimmt der Vermieter dieses Verhalten hin, so besteht zwischen ihnen nicht nur ein faktisches Nutzungsverhältnis, sondern weiterhin der bisherige Vertrag oder ein neuer Mietvertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen, allerdings mit gesetzlicher Kündigungsfrist.2. Die Wegnahmepflicht des Mieters ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern umfasst auch bauliche Veränderungen.

Normenkette:

BGB § 535 § 545 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel, mit welchem die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Miete für die Zeit von Dezember 2004 bis März 2005 (4 Mon x 888,47 EUR/Mon = 3.553,88 EUR), Verzugszinsen daraus (50,23 EUR), Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen (2.594,04 EUR) und unterbliebenen Rückbaus der Mietsache nach beendetem Mietverhältnis (3.773,00 EUR) jeweils nebst gesetzlicher Zinsen sowie Verzugsschaden (230,40 EUR) bekämpft, hat hinsichtlich der Position "Schönheitsreparaturen" vollen, hinsichtlich der Positionen "Rückbau" und "Verzugsschaden" einen Teilerfolg; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt das Folgende:

I. Forderungsabrechnung