BGH - Urteil vom 20.04.2018
V ZR 202/16
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 43; WEG § 45 Abs. 1; WEG § 45 Abs. 2; WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 189;
Fundstellen:
MDR 2018, 783
MietRB 2018, 202
NJW-RR 2018, 970
NZM 2018, 797
ZInsO 2018, 1428
ZMR 2018, 685
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 48 C 23/14 WEG
LG Itzehoe, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 121/15

Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit; Ehemaliger Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer; Heilung des in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegenden Mangels durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 202/16

DRsp Nr. 2018/6623

Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit; Ehemaliger Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer; Heilung des in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegenden Mangels durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern

Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen. ZPO § 189