Durch schriftlichen Mietvertrag vom 25./26. März 1993 mietete der Beklagte von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus dem Kläger zu 1 und S. bestand, Geschäftsräume zum Betrieb eines Restaurants. Das Gebäude war noch nicht fertiggestellt und sollte spätestens zum 1. Oktober 1994 bezugsfertig sein. Dem Beklagten wurde für den Fall, daß der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden könne, ein Rücktrittsrecht eingeräumt.
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