OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2015
6 A 725/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 12; BGB § 205; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2810/13

Freizeitausgleich oder Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit eines Oberbrandmeisters; Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten Stichtag durch Erklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 6 A 725/14

DRsp Nr. 2015/2114

Freizeitausgleich oder Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit eines Oberbrandmeisters; Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten "Stichtag" durch Erklärung

Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Zu einer Erklärung der Beklagten, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten "Stichtag" zu verzichten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 12; BGB § 205; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.

Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).