OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2015
6 A 855/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 20; BGB § 205; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2809/13

Freizeitausgleich oder Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit für den Erben eines Oberbrandmeisters; Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten Stichtag durch Erklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 6 A 855/14

DRsp Nr. 2015/2115

Freizeitausgleich oder Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit für den Erben eines Oberbrandmeisters; Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten "Stichtag" durch Erklärung

Erfolgloser Antrag der Erbin eines Oberbrandmeisters a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Zu einer Erklärung der Beklagten, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten "Stichtag" zu verzichten. (Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 6 A 725/14.)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 20; BGB § 205; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.