KG - Beschluss vom 31.03.2009
24 W 183/07
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 S. 3; WEG § 27; WEG § 29;
Fundstellen:
KGReport 2009, 893
MietRB 2009, 326
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 327/06 WEG
AG Schöneberg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 646/05 WEG

Frist für die Kündigung des Verwaltervertrages wegen Pflichtverletzungen

KG, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 24 W 183/07

DRsp Nr. 2010/10687

Frist für die Kündigung des Verwaltervertrages wegen Pflichtverletzungen

1. Bei erheblichen Pflichtverletzungen des WEG -Verwalters geht das Recht der Wohnungseigentümer zur Abberufung des Verwalters und zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages verloren, wenn es nicht in angemessener Zeit nach Kenntnis der Verfehlungen ausgeübt wird. 2. Die Kenntnis des Verwaltungsbeirats, dem die Rechnungs- und Belegprüfung hinsichtlich der Abrechnungsunterlagen des Verwalters obliegt und der damit Informationspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern hat, ist den Wohnungseigentümern zuzurechnen, wenn dem Beirat Tatsachen bekannt werden, die eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen. 3. Dem Beirat ist jedoch eine angemessene Zeit zur Ermittlung der Voraussetzungen einer fristlosen Abberufung des Verwalters zuzubilligen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 S. 3; WEG § 27; WEG § 29;

Gründe: