SchlHOLG - Beschluss vom 10.10.2001
2 W 53/01
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 449
MDR 2002, 449
NZM 2002, 960
OLGReport-Schleswig 2002, 148
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 175/00
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 2 II 31/99

Fristgerechte Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

SchlHOLG, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 53/01

DRsp Nr. 2002/5921

Fristgerechte Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

Auch im Verfahren von Wohnungseigentumssachen tritt die Vorwirkung entsprechend § 270 Absatz 3 ZPO ein.

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Eigentümer der Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage H Lübeck. Die Beteiligte zu 3. ist Miteigentümerin und zugleich die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Wohngebäuden mit insgesamt 195 Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 94 und einem Parkdeck mit 103 Kfz-Stellplätzen. Die Beteiligten zu 1. sind Eigentümer der Wohnung Nr. 12 in dem Gebäude Nr. 15.

Die Hansestadt Lübeck entwarf im Jahre 1997 im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms 1998 bis 2002 des Landes Schleswig-Holstein ein Projekt zur Förderung der Wohnungseigentumsanlage. In diesem Projekt heißt es unter anderem:

"Die Großwohnanlage H ist aus heutiger Sicht für familiengerechtes Wohnen völlig ungeeignet und gilt unter städtebaulichen, sozialplanerischen und soziologischen Aspekten als folgenschwere Fehlentwicklung der 60er/70er Jahre.

Die Wohnanlage gilt heute als der soziale Brennpunkt Lübecks, der alle Merkmale gemäß den Empfehlungen gemäß des Deutschen Städtetages für die Definition von sozialen Brennpunkten aufweist (...).