Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das am 7. August 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.509,37 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.937,62 seit dem 6. Februar 2013, aus weiteren € 1.700,62 seit dem 6. März 2013, aus weiteren € 1.265,19 seit dem 4. April 2013 und aus jeweils weiteren € 1.100,99 seit dem 7. Mai, dem 6. Juni, dem 4. Juli, dem 6. August, dem 5. September und dem 5. Oktober 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
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