OLG Köln - Urteil vom 02.08.2001
8 U 24/01
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 390
OLGReport-Köln 2002, 2
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 426/00

Fristlose Kündigung eines gewerblichen Pachtverhältnisses

OLG Köln, Urteil vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 8 U 24/01

DRsp Nr. 2001/15474

Fristlose Kündigung eines gewerblichen Pachtverhältnisses

Kündigt der Pächter ein gewerbliches Pachtverhältnis wegen von ihm behaupteter Mängel fristlos und fordert er den Verpächter zur Anerkennung seiner Schadensersatzpflicht (wegen eines auf den Mängeln beruhenden Schadens) auf, kann dies zwar gemäß § 140 BGB in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden. Die Erklärung des Verpächters, die Kündigung zu akzeptieren, stellt aber keine Annahme dieses Angebots dar, wenn er zugleich die Kündigungsgründe bestreitet und das Schadensersatzbegehren des Pächters zurückweist.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe des Grundstückes S.straße 2 in L. nebst allen Aufbauten.