OLG Dresden - Beschluss vom 19.06.2019
5 U 1168/19
Normen:
ZPO § 721 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2020, 43
ZMR 2019, 861
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2476/18

Fristlose Kündigung eines MietverhältnissesGewährung einer Räumungsfrist

OLG Dresden, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 5 U 1168/19

DRsp Nr. 2019/9944

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses Gewährung einer Räumungsfrist

Über die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Absatz 1 ZPO kann das zuständige Prozessgericht nicht vorab und isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung über den Räumungsantrag entscheiden (Anschluss BGH WuM 2014, 354; OLG München NZM 2010, 720).

Der Antrag der Beklagten zu 2) und zu 3), ihnen eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO bis zum 31.10.2019 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 721 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1), eine liechtensteinische AG, und die Beklagten zu 2) und zu 3), jeweils natürliche Personen, auf Räumung und Herausgabe der Eigentumswohnung Nr. xx im Objekt F.-Straße yy in Leipzig in Anspruch.

Mit dem Vertrag vom 11.09.2017 (Anlage K 1) vermietete die Klägerin die Wohnung ab dem 15.10.2017 an die Beklagte zu 1) mit dem Zweck, dass die Beklagten zu 2) und 3) mit ihrem - noch minderjährigen - Sohn darin wohnen. Vereinbart waren eine monatliche Grundmiete von 1.590,00 EUR, ein Nutzungsentgelt für die Einbauküche von 150,00 EUR und eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten von 280,00 EUR, mithin eine monatliche Gesamtmiete von 2.020,00 EUR.