Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen und seine vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
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