BGH - Beschluss vom 17.01.2012
VIII ZR 63/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2012, 610
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 210 C 68/09
LG Berlin, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 494/09

Fristlose Kündigung wegen rückständiger Zahlung der Miete bei Verwendung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungen

BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 63/11

DRsp Nr. 2012/7388

Fristlose Kündigung wegen rückständiger Zahlung der Miete bei Verwendung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungen

Der zeitliche Rahmen, in dem der Mieter die Beseitigung eines Mangels zu veranlassen hat, für den er einen Vorschuss erhalten hat, hängt ebenso von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab wie die Beurteilung der weiteren Frage, inwieweit Pflichtverletzungen des Mieters bei der Verwendung des Vorschusses eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen können.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen und seine vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1;

Gründe