BVerfG - Beschluß vom 14.11.2001
2 BvR 1118/01
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO §§ 102 105 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 620 Qs 66/01
LG Hamburg, vom 28.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 620 Qs 37/01
AG Hamburg, vom 05.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 166 Gs 394/01
AG Hamburg, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 166 Gs 394/01

Gefahr im Verzug bei Durchsuchung eines bislang unbekannten Wohnsitzes

BVerfG, Beschluß vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1118/01

DRsp Nr. 2002/1254

Gefahr im Verzug bei Durchsuchung eines bislang unbekannten Wohnsitzes

Es verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn Beamte der Zollfahndung im Zuge einer Durchsuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung die Durchsuchung einer weiteren, bis dahin nicht bekannten Wohnung des Beschuldigten unter Berufung auf Gefahr im Verzug ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß anordnen.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO §§ 102 105 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft sowohl die richterlich angeordnete Durchsuchung von Wohnräumen als auch die Anschlussdurchsuchung einer Wohnung wegen Gefahr im Verzug.