BGH - Urteil vom 27.10.2017
V ZR 193/16
Normen:
WEG § 1 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 3; WEG § 13 Abs. 1; WEG § 14; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3; AsylG § 53;
Fundstellen:
BGHZ 216, 333
DNotZ 2018, 521
MDR 2018, 80
MietRB 2018, 10
NJW 2018, 41
NZM 2018, 90
NotBZ 2018, 215
ZMR 2018, 238
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 682/15 WEG
LG München I, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 734/16 WEG

Gegenseitiger Ausschluss der mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis; Kennzeichen einer (nicht zu Wohnzwecken dienenden) Nutzung einer Unterkunft als Heim; Einordnung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft als heimähnliche Unterbringung; Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz zu Wohnzwecken

BGH, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen V ZR 193/16

DRsp Nr. 2017/16605

Gegenseitiger Ausschluss der mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis; Kennzeichen einer (nicht zu Wohnzwecken dienenden) Nutzung einer Unterkunft als Heim; Einordnung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft als heimähnliche Unterbringung; Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz zu Wohnzwecken

a) Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig aus; jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum begründet werden könnte, gibt es keine Nutzungen, die zugleich als Wohnen und nicht als Wohnen anzusehen sind.b) Eine (nicht zu Wohnzwecken dienende) Nutzung als Heim wird dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht.