OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2017
2 W 51/17
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 43; GKG § 49a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 35/16

Gegenstandswert der Klage eines Wohnunseigentümers auf Vergemeinschaftung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer Störung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen 2 W 51/17

DRsp Nr. 2018/16134

Gegenstandswert der Klage eines Wohnunseigentümers auf Vergemeinschaftung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer Störung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

Der Streitwert der Klage eines Wohnungseigentümers auf Vergemeinschaftung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer Störung des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums bemisst sich nach der Abmilderung des Kostenrisikos des einzelnen Wohnungseigentümers im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren und somit nach der Höhe der insgesamt im Unterliegensfalle zu tragenden Kosten. Dieser Betrag ist gem. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG auf die Hälfte zu reduzieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 12.9.2017 hin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer (Az. 2-13 S 35/16) vom 27.7.2017 hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren abgeändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.249,74 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 43; GKG § 49a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.